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Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz, kELG) - Krankheits- und Behinderungskosten

Ergänzungsleistungen
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Art. 6 Ergänzungsleistungsgesetz, kELG · Krankheits- und Behinderungskosten

1. Der Regierungsrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung die Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG, die vergütet werden, sofern sie nicht durch Versicherungen oder Dritte übernommen werden.

2. Die Krankheits- und Behinderungskosten werden im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung vergütet. Die Ausgleichskasse kann dies im Einzelfall durch Fachstellen abklären lassen. Leistungen, die von Sozialversicherungen vergütet werden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig.

3. Die Kostenvergütung ist auf die bundesrechtlichen Mindestbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3-5 ELG begrenzt.

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