741.3
CH-NW
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz, kELG) - 4. Betrag für persönliche Auslagen
Ergänzungsleistungen
Art. 5 Ergänzungsleistungsgesetz, kELG · 4. Betrag für persönliche Auslagen
1. Als Betrag für persönliche Auslagen von in einem Heim oder Spital lebenden Personen werden folgende Anteile des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt
1. allgemein 27 Prozent;
2. für Pflegebedürftige 22 Prozent.
2. Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen gemäss der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung sinngemäss erfüllt sind.