741.3
CH-NW
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz, kELG) - 3. Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder Spitalkosten
Ergänzungsleistungen
Art. 4 Ergänzungsleistungsgesetz, kELG · 3. Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder Spitalkosten
1. Die anrechenbaren Kosten bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG begrenzt auf höchstens
1. 190 Prozent bei Heimaufenthalt;
2. * 500 Prozent bei Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Spital;
2a. * den vom Regierungsrat je Kalenderjahr festgelegten Prozentsatz von höchstens 700 Prozent bei Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Pflegeheim;
3. 250 Prozent für Menschen mit Behinderung bei Aufenthalt in einem Wohnheim.