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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz, kELG) - 3. Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder Spitalkosten

Ergänzungsleistungen
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Art. 4 Ergänzungsleistungsgesetz, kELG · 3. Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder Spitalkosten

1. Die anrechenbaren Kosten bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG begrenzt auf höchstens

1. 190 Prozent bei Heimaufenthalt;

2. * 500 Prozent bei Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Spital;

2a. * den vom Regierungsrat je Kalenderjahr festgelegten Prozentsatz von höchstens 700 Prozent bei Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Pflegeheim;

3. 250 Prozent für Menschen mit Behinderung bei Aufenthalt in einem Wohnheim.

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