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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz, kELG) - 2. Vermögensverzehr

Ergänzungsleistungen
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Art. 3 Ergänzungsleistungsgesetz, kELG · 2. Vermögensverzehr

1. Die Anrechnung des Vermögens als Einnahme richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.

2. Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die in einem Heim oder Spital leben, wird das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu einem Fünftel als Einnahme angerechnet.

3. Bei den übrigen Personen, die in einem Heim oder Spital leben, wird das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu einem Fünfzehntel als Einnahme angerechnet.

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