741.3
CH-NW
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz, kELG) - Jährliche Ergänzungsleistungen 1. Bewertung von Liegenschaften
Ergänzungsleistungen
Art. 2 Ergänzungsleistungsgesetz, kELG · Jährliche Ergänzungsleistungen 1. Bewertung von Liegenschaften
1. Für die Bewertung von Liegenschaften werden die für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswerte verwendet, sofern das Bundesrecht nicht zwingend die Anwendung anderer Werte verlangt.