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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz, kELG) - Grundsatz

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Ergänzungsleistungen

1. Die Gewährung von Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Ergänzungsleistungen

1. Für die Bewertung von Liegenschaften werden die für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswerte verwendet, sofern das Bundesrecht nicht zwingend die Anwendung anderer Werte verlangt.

Ergänzungsleistungen

1. Die Anrechnung des Vermögens als Einnahme richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.

2. Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die in einem Heim oder Spital leben, wird das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu einem Fünftel als Einnahme angerechnet.

3. Bei den übrigen Personen, die in einem Heim oder Spital leben, wird das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu einem Fünfzehntel als Einnahme angerechnet.

Ergänzungsleistungen

1. Die anrechenbaren Kosten bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG begrenzt auf höchstens

1. 190 Prozent bei Heimaufenthalt;

2. * 500 Prozent bei Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Spital;

2a. * den vom Regierungsrat je Kalenderjahr festgelegten Prozentsatz von höchstens 700 Prozent bei Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Pflegeheim;

3. 250 Prozent für Menschen mit Behinderung bei Aufenthalt in einem Wohnheim.

Ergänzungsleistungen

1. Als Betrag für persönliche Auslagen von in einem Heim oder Spital lebenden Personen werden folgende Anteile des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt

1. allgemein 27 Prozent;

2. für Pflegebedürftige 22 Prozent.

2. Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen gemäss der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung sinngemäss erfüllt sind.

Ergänzungsleistungen

1. Der Regierungsrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung die Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG, die vergütet werden, sofern sie nicht durch Versicherungen oder Dritte übernommen werden.

2. Die Krankheits- und Behinderungskosten werden im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung vergütet. Die Ausgleichskasse kann dies im Einzelfall durch Fachstellen abklären lassen. Leistungen, die von Sozialversicherungen vergütet werden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig.

3. Die Kostenvergütung ist auf die bundesrechtlichen Mindestbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3-5 ELG begrenzt.

Ergänzungsleistungen

1. Die dem Kanton zufallenden Anteile der Leistungen gemäss Art. 13 ELG sowie die Kosten gemäss Art. 16 ELG werden vom Kanton getragen.

Organisation

1. Die Ausgleichskasse Nidwalden ist zuständig für die Durchführung der Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen.

2. Sie kann zur Bekämpfung eines ungerechtfertigten Leistungsbezugs spezialisierte Fachpersonen beiziehen.

Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 6. Mai 1998 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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