§ 5 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung - c) IV-Stellenleiter
§ 5 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung · c) IV-Stellenleiter
1. Dem IV-Stellenleiter obliegt die Führung der IV-Stelle; er hat beim Vollzug der Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie mit kantonalen Beratungsdiensten zusammenzuarbeiten.
2. Der Verwalter der Ausgleichskasse Nidwalden ist von Amtes wegen IV-Stellenleiter.
3. Der IV-Stellenleiter ist insbesondere zuständig für
1. die Organisation und Führung der IV-Stelle;
2. die Orientierung der Verwaltungskommission der IV-Stelle über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
3. die Vertretung der IV-Stelle nach aussen, namentlich vor den Instanzen der Sozialversicherungsrechtspflege;
4. die Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung;
5. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.