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741.2 CH-NW

§ 5 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung - c) IV-Stellenleiter

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§ 5 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung · c) IV-Stellenleiter

1. Dem IV-Stellenleiter obliegt die Führung der IV-Stelle; er hat beim Vollzug der Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie mit kantonalen Beratungsdiensten zusammenzuarbeiten.

2. Der Verwalter der Ausgleichskasse Nidwalden ist von Amtes wegen IV-Stellenleiter.

3. Der IV-Stellenleiter ist insbesondere zuständig für

1. die Organisation und Führung der IV-Stelle;

2. die Orientierung der Verwaltungskommission der IV-Stelle über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;

3. die Vertretung der IV-Stelle nach aussen, namentlich vor den Instanzen der Sozialversicherungsrechtspflege;

4. die Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung;

5. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

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