§ 4 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung - b) Verwaltungskommission der IV-Stelle
§ 4 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung · b) Verwaltungskommission der IV-Stelle
1. Der Landrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Verwaltungskommission der IV-Stelle von fünf Mitgliedern; der Vorsteher der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes wegen an.
2. Die Verwaltungskommission der IV-Stelle ist das oberste Organ der IV-Stelle; sie hat unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Landrates und der Aufsichtsinstanzen des Bundes alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide zu treffen, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz übertragen sind.
3. Sie ist insbesondere zuständig für
1. die Aufsicht über die Geschäftsführung der IV-Stelle;
2. die Schaffung von Stellen, die durch Beamte und Angestellte zu besetzen sind;
3. die Wahl von Beamten und Angestellten sowie des Arztes der IV-Stelle;
4. die Bezeichnung des Stellvertreters des IV-Stellenleiters;
5. die Erteilung der Zeichnungsberechtigung an Beamte der IV-Stelle;
6. die Verabschiedung des Voranschlages zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung;
7. die Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Landrates;
8. die Beschlussfassung über den Bau von Verwaltungsbauten sowie über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen, sofern das Einzelgeschäft nicht in die Zuständigkeit des Landrates fällt;
9. die Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.