741.2
CH-NW
§ 3 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung - 3. Organisation a) Landrat
§ 3 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung · 3. Organisation a) Landrat
1. Der Landrat übt die Oberaufsicht über die IV-Stelle aus.
2. Er ist insbesondere zuständig für
1. die Wahl der Verwaltungskommission der IV-Stelle und des Präsidenten;
2. die Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung der IV-Stelle unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane.
3. die Beschlussfassung über den Bau von Verwaltungsbauten sowie über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen, sofern das Einzelgeschäft eine Million Franken überschreitet. Die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten.
4. Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.