741.2
CH-NW
§ 2 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung - 2. Zweck
§ 2 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung · 2. Zweck
1. Die IV-Stelle hat alle Aufgaben zu erfüllen, die gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung der kantonalen IV-Stelle zugewiesen werden.
2. Der IV-Stelle können gegen Entrichtung voller Entschädigung durch die kantonale Gesetzgebung weitere Aufgaben zugewiesen werden; die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten.