741.2
CH-NW
§ 10 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung - Rechtskraft
§ 10 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung · Rechtskraft
1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Sie tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes auf den 1. Januar 1993 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 6. November 1961 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sowie die Verordnung vom 6. November 1961 über die Errichtung und Organisation der Invalidenversicherungskommission.