§ 4 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Ausgleichskassenverordnung, AKV) - 2. Aufgaben
§ 4 Ausgleichskassenverordnung, AKV · 2. Aufgaben
1. Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Ausgleichskasse.
2. Sie ist zuständig für
1. die Aufsicht über die Geschäftsführung, soweit sie nicht der Bundesaufsicht untersteht;
2. * die Wahl der Direktion der Ausgleichskasse;
3. die Bestimmung der Revisions- und Kontrollstellen;
4. die Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Landrates;
5. die Wahl des Vizepräsidiums der Verwaltungskommission;
6. den Erlass des Stellen- und Einreihungsplanes sowie die Festlegung der Besoldungen;
7. die Wahl des ständigen Personals;
8. die Regelung der Unterschriftsberechtigung;
9. die Festlegung der Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstellen;
10. die Genehmigung der Wahl der Leitung der AHV-Zweigstellen;
11. die Festlegung der Verwaltungskostenbeiträge im Rahmen von Art. 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[2];
12. den Entscheid über den Bau von Verwaltungsbauten sowie den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken der Ausgleichskasse, sofern das Einzelgeschäft nicht in die Zuständigkeit des Landrates fällt.