741.1
CH-NW
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Kostentragung
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Kostentragung
1. Die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse werden gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes durch besondere Beiträge der Beitragspflichtigen sowie durch Zuschüsse aus dem eidgenössischen Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gedeckt.