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741.1 CH-NW

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Kostentragung

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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Kostentragung

1. Die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse werden gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes durch besondere Beiträge der Beitragspflichtigen sowie durch Zuschüsse aus dem eidgenössischen Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gedeckt.

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