741.1
CH-NW
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 2. Führung
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 2. Führung
1. Die Führung der AHV-Zweigstelle obliegt einem Leiter.
2. Der AHV-Zweigstellenleiter wird vom Gemeinderat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Verwaltungskommission gewählt.
3. Ist die ordnungsgemässe Führung einer AHV-Zweigstelle nicht gewährleistet, trifft die Ausgleichskasse die erforderlichen Massnahmen; sie beantragt der Verwaltungskommission nötigenfalls den Widerruf der Wahlgenehmigung.