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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 2. Führung

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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 2. Führung

1. Die Führung der AHV-Zweigstelle obliegt einem Leiter.

2. Der AHV-Zweigstellenleiter wird vom Gemeinderat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Verwaltungskommission gewählt.

3. Ist die ordnungsgemässe Führung einer AHV-Zweigstelle nicht gewährleistet, trifft die Ausgleichskasse die erforderlichen Massnahmen; sie beantragt der Verwaltungskommission nötigenfalls den Widerruf der Wahlgenehmigung.

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