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Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - AHV-Zweigstellen 1. Grundsatz

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Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · AHV-Zweigstellen 1. Grundsatz

1. Jede politische Gemeinde errichtet eine AHV-Zweigstelle im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes; die Verwaltungskommission kann mehreren Gemeinden die Errichtung einer gemeinsamen AHV-Zweigstelle bewilligen.

2. Die politischen Gemeinden erhalten von der Ausgleichskasse einen jährlichen Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen.

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