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741.1 CH-NW

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - c) Personal

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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · c) Personal

1. Das Personal der Ausgleichskasse untersteht der kantonalen Beamtengesetzgebung, sofern durch den Landrat nicht besondere Vorschriften erlassen werden.

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