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741.1 CH-NW

Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 3. Organisation a) Landrat

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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 3. Organisation a) Landrat

1. Dem Landrat obliegt die Oberaufsicht über die Ausgleichskasse.

2. Er ist insbesondere zuständig für

1. die Wahl der Verwaltungskommission und aus ihrer Mitte des Präsidenten;

2. die Bezeichnung des für die Wahl des Direktors zuständigen Organs;

3. die Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Organe;

4. die Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

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