741.1
CH-NW
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 3. Organisation a) Landrat
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 3. Organisation a) Landrat
1. Dem Landrat obliegt die Oberaufsicht über die Ausgleichskasse.
2. Er ist insbesondere zuständig für
1. die Wahl der Verwaltungskommission und aus ihrer Mitte des Präsidenten;
2. die Bezeichnung des für die Wahl des Direktors zuständigen Organs;
3. die Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Organe;
4. die Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.