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741.1 CH-NW

Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 2. Zweck

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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 2. Zweck

1. Die Ausgleichskasse hat alle Aufgaben zu erfüllen, die gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der kantonalen Ausgleichskasse zugewiesen werden.

2. Der Ausgleichskasse können durch die kantonale Gesetzgebung gegen Entrichtung voller Entschädigung weitere Aufgaben zugewiesen werden; die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten.

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