741.1
CH-NW
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 2. Zweck
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 2. Zweck
1. Die Ausgleichskasse hat alle Aufgaben zu erfüllen, die gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der kantonalen Ausgleichskasse zugewiesen werden.
2. Der Ausgleichskasse können durch die kantonale Gesetzgebung gegen Entrichtung voller Entschädigung weitere Aufgaben zugewiesen werden; die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten.