741.1
CH-NW
Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Rechtskraft
Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Rechtskraft
1. Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 24. April 1960 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.