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741.1 CH-NW

Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Vollzug

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Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Vollzug

1. Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Einführungsgesetzes erforderliche Verordnung.

2. Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen, das Verfahren und die Rechtsmittel.

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