741.1
CH-NW
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Vollzug
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Vollzug
1. Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Einführungsgesetzes erforderliche Verordnung.
2. Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen, das Verfahren und die Rechtsmittel.