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741.1 CH-NW

Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Haftung

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Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Haftung

1. Die Ausgleichskasse haftet für Schäden gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes; reichen ihre Mittel nicht aus, haftet der Kanton für diese Schäden.

2. Für Schäden, die von der Ausgleichskasse in Erfüllung übertragener kantonaler Aufgaben verursacht wurden, haftet der Kanton gemäss den Bestimmungen des Haftungsgesetzes.

3. Die politischen Gemeinden haften gegenüber der Ausgleichskasse und dem Kanton für Schäden gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes, die durch die AHV-Zweigstelle verursacht werden.

4. Bezüglich des Rückgriffs der Ausgleichskasse, des Kantons und der politischen Gemeinde auf den Funktionär ist das Haftungsgesetz sinngemäss anwendbar.

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