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741.1 CH-NW

Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Ausgleichskasse 1. Grundsatz

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Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Ausgleichskasse 1. Grundsatz

1. Der Kanton führt unter dem Namen «Ausgleichskasse Nidwalden» eine Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes.

2. Die Ausgleichskasse Nidwalden, nachfolgend Ausgleichskasse genannt, ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Stans.

Ausgleichskasse 1. Grundsatz Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung →

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