732.5
CH-NW
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit - b. Konstituierung und Vorsitz
Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit · b. Konstituierung und Vorsitz
1. Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst.
2. Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.