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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit - Regierungen der Vereinbarungskantone

Zuständigkeiten und Aufgaben
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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit · Regierungen der Vereinbarungskantone

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde.

2. Sie

a) wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission;

b) genehmigen das Geschäftsreglement;

c) beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden Ausgaben;

d) genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht;

e) * legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen entstehen, die keinen allgemein verbindlichen GAV kennen;

f) schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab;

g) erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben.

3. Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.

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