732.4
CH-NW
Art. 8 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Inkrafttreten
Art. 8 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.