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Art. 7 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Vollzug

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Art. 7 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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