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732.4 CH-NW

Art. 6 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Ergänzende Bestimmungen

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Art. 6 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Ergänzende Bestimmungen

1. Soweit das kantonale Recht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts sinngemäss.

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