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Art. 5 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Strafbestimmung

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Art. 5 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Strafbestimmung

1. Für Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Steuervergünstigung erlangen und zu erlangen versuchen, sind die Strafbestimmungen des Steuergesetzes anwendbar.

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