732.4
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Nachträgliche Besteuerung
Art. 4 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Nachträgliche Besteuerung
1. Es wird eine nachträgliche Steuer erhoben auf
1. den aufgelösten Reserven, wenn das Unternehmen den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
2. allen Reserven, wenn das Unternehmen die Betriebstätigkeit einstellt oder den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2. Die nachträgliche Steuer ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Gewinn zum Höchstsatz als volle Jahressteuer geschuldet.
3. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
4. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung.