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Art. 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Steuervergünstigung

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Art. 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Steuervergünstigung

1. Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.

2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reingewinn gebildet werden.

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