732.4
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Berechtigte Unternehmen
Art. 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Berechtigte Unternehmen
1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 10 unselbständig erwerbstätigen Personen berechtigt.