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Art. 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Berechtigte Unternehmen

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Art. 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Berechtigte Unternehmen

1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 10 unselbständig erwerbstätigen Personen berechtigt.

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