731.2
CH-NW
§ 5 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit - Rechtskraft
§ 5 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit · Rechtskraft
1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Ausführungsverordnung vom 4. Juli 1942 zum Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit.