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731.2 CH-NW

§ 2 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit - 2. Departement

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§ 2 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit · 2. Departement

1. Dem zuständigen Departement obliegen beim Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung betreffend die Heimarbeit alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen werden.

2. Dem zuständigen Departement obliegt insbesondere

1. Führung des Arbeitgeberregisters;

2. Durchführung von Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern;

3. Entscheid über die Anwendung des Heimarbeitergesetzes in Zweifelsfällen;

4. Erteilung von Ausnahmebewilligungen betreffend die zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit;

5. Erstattung eines jährlichen Berichtes an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;

6. Förderung der Heimarbeit gemäss dem Bundesbeschluss über die Förderung der Heimarbeit.

3. Als Ausführungsorgan ist dem zuständigen Departement das Arbeitsamt unterstellt.

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