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731.2 CH-NW

§ 1 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit - Zuständigkeit 1. Regierungsrat

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§ 1 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit · Zuständigkeit 1. Regierungsrat

1. Dem Regierungsrat obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung betreffend die Heimarbeit.

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