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731.1 RCT CH-NW

§ 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Kantonale Arbeitsverordnung, kArV) - Planbegutachtung

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§ 6 Kantonale Arbeitsverordnung, kArV · Planbegutachtung

1. Die Baubewilligungsbehörde übermittelt dem Arbeitsamt die Baugesuche für Betriebe, die nicht unter Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz fallen, zur Planbegutachtung.

2. Das Arbeitsamt begutachtet die Pläne für Bau- und Einrichtungsvorhaben im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

3. Das Arbeitsamt kann die Baubewilligungsbehörde verpflichten, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit gestützt auf Art. 6 Arbeitsgesetz als Bedingungen oder Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen.

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