731.1
RCT
CH-NW
§ 5 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Kantonale Arbeitsverordnung, kArV) - Plangenehmigung
§ 5 Kantonale Arbeitsverordnung, kArV · Plangenehmigung
1. Gesuche für Plangenehmigungen gemäss Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz sind mit dem Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen, welcher diese an das Arbeitsamt zur Bearbeitung und Entscheidung weiterleitet.
2. Die Baubewilligungsbehörde eröffnet die Plangenehmigung des Arbeitsamtes zusammen mit der Baubewilligung.