731.1
RCT
CH-NW
§ 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Kantonale Arbeitsverordnung, kArV) - Beizug weiterer Ämter
§ 3 Kantonale Arbeitsverordnung, kArV · Beizug weiterer Ämter
1. Das Arbeitsamt kann zur Mitwirkung beim Vollzug das Amt für Feuerschutz, die Kantonspolizei sowie weitere Ämter heranziehen.