§ 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Kantonale Arbeitsverordnung, kArV) - Arbeitsamt
§ 2 Kantonale Arbeitsverordnung, kArV · Arbeitsamt
1. Das Arbeitsamt ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes.
2. Es ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen sind, insbesondere für
1. Planbegutachtungen für nichtindustrielle Betriebe;
2. Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz);
3. Mitwirkung bei der Bauabnahme auf Begehren der Baubewilligungsbehörde;
4. Bewilligungen für das Aufstellung und die Inbetriebnahme von Dampfkesseln, Dampfgefässen, Druckbehältern sowie Acetylenanlagen gemäss den Verordnungen des Bundesrates;
5. Verfügungen und Anordnungen von Massnahmen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 Arbeitsgesetz, soweit es sich nicht um Betriebsschliessungen handelt;
6. Arbeitszeitbewilligungen;
7. Betriebsinspektionen;
8. Beratungen.