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731.1 RCT CH-NW

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Kantonale Arbeitsverordnung, kArV) - Direktion (RCT)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Die zuständige Direktion übt im Rahmen der Bundesgesetzgebung die Aufsicht über den Vollzug der Arbeitsgesetzgebung aus.

2. Die Direktion

1. entscheidet über die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf einzelne nichtindustrielle Betriebe oder auf einzelne Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben (Art. 41 Abs. 3 Arbeitsgesetz);

2. verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 Arbeitsgesetz).

1. Das Arbeitsamt ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes.

2. Es ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen sind, insbesondere für

1. Planbegutachtungen für nichtindustrielle Betriebe;

2. Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz);

3. Mitwirkung bei der Bauabnahme auf Begehren der Baubewilligungsbehörde;

4. Bewilligungen für das Aufstellung und die Inbetriebnahme von Dampfkesseln, Dampfgefässen, Druckbehältern sowie Acetylenanlagen gemäss den Verordnungen des Bundesrates;

5. Verfügungen und Anordnungen von Massnahmen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 Arbeitsgesetz, soweit es sich nicht um Betriebsschliessungen handelt;

6. Arbeitszeitbewilligungen;

7. Betriebsinspektionen;

8. Beratungen.

1. Das Arbeitsamt kann zur Mitwirkung beim Vollzug das Amt für Feuerschutz, die Kantonspolizei sowie weitere Ämter heranziehen.

1. Gesuche für Plangenehmigungen gemäss Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz sind mit dem Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen, welcher diese an das Arbeitsamt zur Bearbeitung und Entscheidung weiterleitet.

2. Die Baubewilligungsbehörde eröffnet die Plangenehmigung des Arbeitsamtes zusammen mit der Baubewilligung.

1. Die Baubewilligungsbehörde übermittelt dem Arbeitsamt die Baugesuche für Betriebe, die nicht unter Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz fallen, zur Planbegutachtung.

2. Das Arbeitsamt begutachtet die Pläne für Bau- und Einrichtungsvorhaben im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

3. Das Arbeitsamt kann die Baubewilligungsbehörde verpflichten, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit gestützt auf Art. 6 Arbeitsgesetz als Bedingungen oder Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen.

1. Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage im Sinne von Art. 20a Arbeitsgesetz werden im Ruhetagsgesetz festgelegt.

1. Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung.

2. Die Beratungen des Arbeitsamtes sind unentgeltlich.

1. Die Beschwerdefrist für Verwaltungsbeschwerden beträgt gemäss Art. 56 Arbeitsgesetz 30 Tage.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

1. Einführungsverordnung vom 5. März 1966 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel;

2. Verfügung des Regierungsrates vom 2. Juni 1941 über die Anwendung der Verordnung des Bundesrates vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen und der Verordnung des Bundesrates vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern.

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