722.2
CH-NW
Art. 9 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee - Schlussbestimmungen
Art. 9 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee · Schlussbestimmungen
1. Diese Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
2. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 19. Januar 1972 aufgehoben.