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722.2 CH-NW

Art. 9 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee - Schlussbestimmungen

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Art. 9 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee · Schlussbestimmungen

1. Diese Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

2. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 19. Januar 1972 aufgehoben.

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