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722.2 CH-NW

Art. 8 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee - Meinungsverschiedenheiten

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Art. 8 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee · Meinungsverschiedenheiten

1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung oder gestützt darauf erlassener Bestimmungen suchen sich die Kantonsregierungen zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so findet das Verfahren nach den Bestimmungen des GSchG Anwendung.

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