722.2
CH-NW
Art. 7 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee - Information
Art. 7 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee · Information
1. Die fünf Kantonsregierungen werden regelmässig über den Zustand des Vierwaldstättersees und die Tätigkeit der Aufsichtskommission orientiert. Nach Bedarf orientiert die Aufsichtskommission in geeigneter Weise die Öffentlichkeit.