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722.2 CH-NW

Art. 7 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee - Information

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Art. 7 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee · Information

1. Die fünf Kantonsregierungen werden regelmässig über den Zustand des Vierwaldstättersees und die Tätigkeit der Aufsichtskommission orientiert. Nach Bedarf orientiert die Aufsichtskommission in geeigneter Weise die Öffentlichkeit.

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