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722.2 CH-NW

Art. 6 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee - Schwerpunktprogramm

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Art. 6 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee · Schwerpunktprogramm

1. Die Aufsichtskommission legt für einen befristeten Zeitraum die hauptsächlichen Ziele und vordringlichen Massnahmen in einem Schwerpunktprogramm fest. Diese Programme sind den Kantonsregierungen zur Kenntnisnahme vorzulegen.

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