722.2
CH-NW
Art. 6 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee - Schwerpunktprogramm
Art. 6 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee · Schwerpunktprogramm
1. Die Aufsichtskommission legt für einen befristeten Zeitraum die hauptsächlichen Ziele und vordringlichen Massnahmen in einem Schwerpunktprogramm fest. Diese Programme sind den Kantonsregierungen zur Kenntnisnahme vorzulegen.