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722.2 CH-NW

Art. 5 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee - Vollzug

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Art. 5 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee · Vollzug

1. Der Vollzug von Massnahmen und Vorkehren nach dieser Vereinbarung obliegt den Kantonsregierungen bzw. der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde, soweit dies nicht ausdrücklich der Aufsichtskommission übertragen wird. Bedeutsame Vorhaben, die einen erheblichen Einfluss auf den Vierwaldstättersee ausüben können, unterbreiten die Kantonsregierungen der Aufsichtskommission zur Stellungnahme.

2. Für das gesamte Einzugsgebiet und für den See anwendbare Vorschriften bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung aller fünf Kantonsregierungen.

3. Bei Beschlüssen, die Ausgaben zur Folge haben, bleibt die Zustimmung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde vorbehalten. Der Kostenverteiler wird auf Antrag der Aufsichtskommission von den Kantonsregierungen nach den Erfordernissen im Einzelfall festgelegt.

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