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722.2 CH-NW

Art. 4 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee - Aufgaben der Aufsichtskommission

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Art. 4 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee · Aufgaben der Aufsichtskommission

1. Die Aufsichtskommission berät alle Geschäfte, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, schlägt den Kantonsregierungen geeignete Vorkehren vor und empfiehlt Gewässerschutzmassnahmen im gesamten Einzugsgebiet und im See. Sie beantragt den Kantonsregierungen, gemeinsam erarbeitete Vorschriften als verbindlich zu erklären, soweit solche erforderlich sind.

2. Die Aufsichtskommission sorgt für die Durchführung von Studien, Untersuchungen und dgl., welche von den Kantonsregierungen beschlossen wurden. Sie nimmt Stellung zu Vorhaben, welche ihr von einzelnen oder allen Kantonsregierungen unterbreitet werden.

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