722.2
CH-NW
Art. 3 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee - Aufsichtskommission
Art. 3 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee · Aufsichtskommission
1. Zur Förderung der Zusammenarbeit bestellen die fünf Anstösserkantone eine Aufsichtskommission. Sie setzt sich aus den für den Gewässerschutz zuständigen Departementsvorstehern zusammen und konstituiert sich selbst. Ihre Beratungen finden in der Regel im Rahmen der Umweltschutzdirektoren-Konferenz der Innerschweiz statt.
2. Die Vorsteher der kantonalen Fachstellen für Gewässerschutz bereiten die Geschäfte vor und nehmen an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil.