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722.2 CH-NW

Art. 2 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee - Zusammenarbeit

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Art. 2 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee · Zusammenarbeit

1. Die fünf Anstösserkantone überwachen gemeinsam den Zustand und die Entwicklung des Vierwaldstättersees. Wenn hiefür die laufenden Untersuchungsprogramme der Kantone und der Eidg. Institutionen nicht ausreichen, veranlassen sie ergänzende Untersuchungen.

2. Die Kantone erarbeiten zusammen die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen und Entscheidungshilfen. Sie stimmen ihre Massnahmen zur Reduktion des Schadstoffeintrags, insbesondere aus Abwässern, der Landwirtschaft und der Schiffahrt aufeinander ab und stellen Sanierungspläne auf. Sie sind dafür besorgt, dass die natürlichen Ufer mit den dazugehörigen Flachwasserzonen erhalten bleiben sowie der See und die Uferzone durch bauliche Eingriffe (Baggerungen, Aufschüttungen, Bauten usw.) nicht erheblich gestört wird.

3. Die Schadendienste (Oelwehr, Chemiewehr, Strahlenschutz usw.) der fünf Kantone koordinieren ihre Massnahmen zum Schutz des Vierwaldstättersees.

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