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722.2 CH-NW

Art. 1 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee - Zweck

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Art. 1 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee · Zweck

1. Der Vierwaldstättersee soll durch ein koordiniertes Vorgehen als aquatisches Oekosystem erhalten und wenn erforderlich verbessert werden. Um dem Vierwaldstättersee den bestmöglichen Schutz zu gewähren, stimmen die Anstösserkantone die Gewässerschutzmassnahmen im See und seinem ganzen Einzugsgebiet aufeinander ab und verhindern frühzeitig nachteilige Veränderungen des Oekosystems.

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