721.13
SMOG
CH-NW
§ 9 Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen (SMOG-Verordnung) - Kontrolle
Massnahmen bei übermässigen Immissionen
§ 9 SMOG-Verordnung · Kontrolle
1. Das Amt für Umwelt und Energie kontrolliert die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen.
2. Es arbeitet mit der Kantonspolizei und den Gemeinden zusammen.