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721.13 SMOG CH-NW

§ 9 Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen (SMOG-Verordnung) - Kontrolle

Massnahmen bei übermässigen Immissionen
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§ 9 SMOG-Verordnung · Kontrolle

1. Das Amt für Umwelt und Energie kontrolliert die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen.

2. Es arbeitet mit der Kantonspolizei und den Gemeinden zusammen.

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