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721.13 SMOG CH-NW

§ 8 Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen (SMOG-Verordnung) - Information

Massnahmen bei übermässigen Immissionen
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§ 8 SMOG-Verordnung · Information

1. Ist eine der Interventionsstufen erreicht, informiert die Landwirtschafts- und Umweltdirektion die Öffentlichkeit über Beginn und voraussichtliche Dauer der in Kraft getretenen Verbote und Verkehrsbeschränkungen.

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