721.13
SMOG
CH-NW
§ 8 Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen (SMOG-Verordnung) - Information
Massnahmen bei übermässigen Immissionen
§ 8 SMOG-Verordnung · Information
1. Ist eine der Interventionsstufen erreicht, informiert die Landwirtschafts- und Umweltdirektion die Öffentlichkeit über Beginn und voraussichtliche Dauer der in Kraft getretenen Verbote und Verkehrsbeschränkungen.